Der Bundestag hat am 01.12.2022 das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ verabschiedet. Das Gesetz, mit dem insbesondere das Baugesetzbuch (BauGB) geändert wird, soll wie einige andere vorhergehende Gesetze der Beschleunigung der Energiewende dienen.
Ausweislich seines Art. 7 ist das Gesetz mittlerweile rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft getreten bzw. treten seine Art. 2 (weitere Änderungen des BauGB) und Art. 5 (Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes) am 01.02.2023 in Kraft.
Die wesentlichen Gesetzesinhalte nachfolgend im kurzen Überblick:
1. Privilegierung von PV-Anlagen im Außenbereich
Bislang waren PV-Anlagen im Außenbereich grds. nur in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden bauplanungsrechtlich privilegiert. Nunmehr sind auch sog. PV-Freiflächenanlagen auf einer Fläche längs von Autobahnen oder von mit mindestens zwei Hauptgleisen ausgebauten Schienenwegen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, bauplanungsrechtlich privilegiert.
2. Optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen
Durch eine entsprechende Änderung des BauGB gibt es erstmals eine gesetzliche Regelung darüber, wann von einer sog. optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen auszugehen ist bzw. wann diese nicht vorliegt. Zukünftig soll eine solche optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Abstand zwischen zulässiger Wohnbebauung und Windenergieanlage mindestens die zweifache Höhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe zzgl. Radius des Rotors) beträgt.
3. Elektrolyseure neben Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen
Nunmehr ist ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient (Elektrolyseure) und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage oder einer PV-Anlage steht, nach dem neu eingeführten §249a BauGB bauplanungsrechtlich ebenfalls privilegiert. Dies gilt zum einen für Windenergie- und PV-Anlagen, die selbst im Außenbereich privilegiert sind, zum anderen für PV-Anlagen, die noch auf einem Bebauungsplan vor 2023 aus der Zeit vor der Privilegierung von Freiflächen-PV-Anlagen beruhen. Damit die Elektrolyseure privilegiert werden, müssen sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Auch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde im Hinblick auf Elektrolyseure als zulässige Anlagen in einem Gebiet für Anlagen, die der Nutzung von Sonnenenergie dienen, ausgeweitet.
4. Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Braunkohletagebauflächen
Durch den neu eingeführten § 249b BauGB werden schließlich die Bundesländer mit Abbaubereichen des Braunkohletagebaus ermächtigt, diese Flächen durch Rechtsverordnungen beschleunigt mit Windenergie- sowie PV-Anlagen zu belegen. Die Nachnutzung für Windenergie- und PV-Anlagen auf solchen Flächen wird dadurch rechtlich privilegiert.