Mit dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, 1237) wurde eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Die Regelungen aus dem EEG 2023 betreffen u.a. die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Einige davon sollen nachfolgend kurz vorgestellt werden.
Seit dem 30. Juli 2022 gelten für alle neuen PV-Dachanlagen erhöhte Vergütungssätze. Neu ist insoweit, dass künftig in zwei Anlagentypen unterschieden werden kann. Demnach gibt es PV-Anlagen mit Eigenverbrauch und PV-Anlagen, bei denen der gesamte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird (sog. Volleinspeisung). Für PV-Anlagen bis 10 kWp, bei denen der Strom teilweise selbst verbraucht wird, steigt die Einspeisevergütung für den überschüssigen Strom auf 8,2 ct/kWh. Für PV-Anlagen in der Volleinspeisung beträgt die Einspeisevergütung nunmehr 13 ct/kWh.
Maßgeblich für die neuen Vergütungssätze ist jeweils das Datum der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Die neuen Vergütungssätze gelten nur für PV-Anlagen, die nach dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden.
Die neuen Vergütungssätze müssen allerdings noch von der Europäischen Kommission freigegeben werden. Bis dahin werden zunächst die alten Vergütungssätze ausgezahlt. Nach erfolgter Freigabe der Europäischen Kommission erfolgt vom Netzbetreiber eine Nachzahlung in Höhe der Differenz.
Zudem wird die monatliche Reduzierung der Einspeisevergütung je nach Leistungszubau (sog. „atmender Deckel“) vorerst abgeschafft. Ein Absinken der Einspeisevergütung wird somit erst wieder zum 1. Februar 2024 und danach alle sechs Monate um jeweils 1 % stattfinden.
Darüber hinaus können sich Betreiber von PV-Anlagen zukünftig jährlich entscheiden, ob der in ihrer PV-Anlage erzeugte Strom voll eingespeist wird oder doch selbst genutzt werden soll. Die entsprechende Meldung vom Anlagenbetreiber muss bis Ende November für das folgende Kalenderjahr an den Netzbetreiber erfolgen.
Das EEG 2023 erlaubt es den Betreibern von PV-Anlagen zukünftig zudem, zwei PV- Anlagen auf einem Dach innerhalb von 12 Monaten anzumelden, um eine Volleinspeisung und eine Teileinspeisung bzw. einen Eigenverbrauch zu kombinieren. Voraussetzung dafür ist, dass beide PV-Anlagen getrennt abgerechnet werden können und über jeweils eigene Messeinrichtungen verfügen.
Schließlich entfällt zum 1. Januar 2023 die bisherige pauschale Wirkleistungsbegrenzung auf 70 Prozent für alle danach anzumeldenden PV-Anlagen bis 25 kWp.