Solarpaket I: BMWK legt Referentenentwurf vor

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28. Juni 2023 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ vorgelegt, mit dem u.a. das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Energiewirtschaftsgesetz geändert werden soll.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes sind:

  • Einführung eines Wegenutzungsrecht für Anschlussleitungen von EE-Anlagen (entgeltliche Duldungspflicht von Grundeigentümern für Anschlussleitungen von EE-Anlagen sowie entgeltliches Überfahrtsrecht bei der Errichtung von Windenergieanlagen nach neuen §§ 11a und 11b EEG),
  • kürzere Netzanschlussfristen für Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW),
  • Einbeziehung von Solaranlagen auf „sonstigen baulichen Anlagen“ (z. B. auf Mülldeponien) in die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG 2023,
  • Steckersolargeräte bis insgesamt 2 kWp und bis 800 VA Wechselrichterleistung: Keine Ausstattungspflicht nach § 9 Abs. 1 EEG 2023 und unmittelbare Möglichkeit des Anschlusses ohne Meldepflicht beim Netzbetreiber, aber weiterhin im Marktstammdatenregister ohne Vergütungsanspruch mit automatischer nachträglicher Zählersetzung durch den Messstellenbetreiber,
  • keine Zusammenfassung von Gebäude-Solaranlagen nach § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 EEG 2023, die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, und sowieso nicht mit Steckersolargeräten bis 2 kWp,
  • Verlängerung der Übergangsregelung für die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen von Anfang 2024 auf Anfang 2025,
  • Erleichterung der Direktvermarktungsvorgaben nach § 10b EEG 2023 für Betreiber von Anlagen bis 25 kW,
  • neue technologieunabhängige Förderform der „unentgeltlichen Abnahme“ von Strom aus EE-Anlagen bis 200 kW durch den Netzbetreiber (übergangsweise bis 400 kW),
  • Öffnung des „Mieterstromzuschlags“ auch für Nicht-Wohngebäude sowie Einführung einer technologieoffenen „gemeinschaftlichen Gebäudestromversorgung“ in einem neuen § 42b EnWG ohne Vollversorgungsanspruch,
  • Verschärfung der Ausfallvergütung bei dauerhaftem Nichtbeschreiten der Direktvermarktung,
  • Verlängerung der Realisierungsfrist von Windenergieanlagen an Land von 30 auf 33 Monate,
  • keine Sanktionierung bei Defekt bestimmter technischer Einrichtungen und
  • Schaffung eines zentralen digitalen Registers zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen und Energieanlagenteilen mit Fokus zunächst auf der Erfassung von Einheiten- und Komponentenzertifikaten, wobei spätere Erweiterungen, etwa auch auf Netzbetriebsmittel, möglich bleiben sollen (§ 49d EnWG).

Das Bundeskabinett soll am 26. Juli 2023 den Gesetzesentwurf des BMWK beschließen, der danach dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet werden soll. Anschließend soll das Gesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

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