Der für die Raumordnung des Landes Schleswig-Holstein in Sachen Windkraft zuständige 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Schleswig) hat am 23.08.2022 einen Normenkontrollantrag, der sich unmittelbar gegen die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig- Holstein 2010 – Kapitel 3.5.2, Windenergie an Land – (LEP-Teilfortschreibung-VO) – vom 06.10.2020 richtete, als unzulässig abgelehnt (5 KN 34/21).
Die Antragstellerin im vorgenannten Normenkontrollverfahren beabsichtigt, im Kreis Dithmarschen außerhalb von Windvorrangflächen einen Windpark zu errichten. Deshalb stellte sie beim OVG Schleswig einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, die LEP-Teilfortschreibung für unwirksam zu erklären. Das OVG Schleswig entschied allerdings, dass die für solche Anträge vorgeschriebene Frist von einem Jahr nicht eingehalten worden sei.
Anzumerken ist insoweit, dass der Beschluss des OVG Schleswig noch nicht rechtskräftig ist. Darüber hinaus hat das OVG Schleswig nicht über die inhaltlichen Argumente der Antragstellerin entschieden.
Nach einer Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 09.09.2022 wird sich der 5. Senat des Gerichts nunmehr im kommenden Jahr mit den Regionalplänen in Schleswig-Holstein befassen. Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 soll insoweit der Regionalplan II für die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde sein, gegen den zwei Anträge gestellt worden sind. Dabei soll auch über die mit der LEP-Teilfortschreibung festgelegten Abstandsregeln verhandelt werden. Weitere 8 Normenkontrollanträge betreffen nach Auskunft des Gerichts den Regionalplan I (Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg) und 43 weitere Anträge den Regionalplan III (kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn).